Wer als Urheber oder Rechtsnachfolger anzusehen ist, ist auch im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zu beurteilen. Urheber i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG ist der (geistige) Schöpfer des Werkes; dessen Rechtsnachfolger ist der Gesamtrechtsnachfolger.