Die Vollverzinsungsregeln gem. § 233a und § 238 Abs. 1a der AO bilden sowohl den Beginn des Zinslaufs als auch die Zinshöhe realitätsnah ab. Das FG Baden-Württemberg entschied, dass die Vollverzinsung zudem auch im Einklang mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität steht.