FG Düsseldorf: Zinssatz für Schuldzinsenhinzurechnung bei Überentnahmen

Sep 13, 2024 | Uncategorized | 0 Kommentare

Der typisierte Zinssatz von 6 %, mit dem die auf Überentnahmen entfallenden nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG zu ermitteln sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das FG Düsseldorf entschieden.