FG Düsseldorf: Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II

Sep 18, 2024 | Uncategorized | 0 Kommentare

Subjekt des Einbringungsgewinns II im Falle der Übertragung sperrfristbehafteter Anteile durch den unentgeltlichen Rechtsnachfolger ist aufgrund der Fiktion des § 22 Abs. 6 UmwStG nicht der originär Einbringende, sondern der Rechtsnachfolger. So hat das FG Düsseldorf entschieden.