BFH: Nur punktuelle Änderungsmöglichkeit nach § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG

Nov 25, 2024 | Uncategorized | 0 Kommentare

Die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG setzt voraus, dass die Arbeitnehmereinkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen wegen der Verletzung der in § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG normierten Nachweispflichten abkommenswidrig in die zu ändernde Einkommensteuerveranlagung einbezogen worden sind.