Die Finanzverwaltung hat zur Anwendung der alten Fasssung des § 8 Abs. 2 AStG Stellung genommen. In der Vorschrift wird die Möglichkeit gegeben, das Vorliegen einer Umgehungsgestaltung zu widerlegen, sodass der sachliche Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung nicht vorliegt.