Nachträglich korrigierte Daten: Änderung nach § 175b AO bei Korrektur der Rechtsgrundlage und Rentenart

Okt. 10, 2025 | Uncategorized | 0 Kommentare

Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten i. S. d. § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.