BFH: Zur Unkenntnis der Finanzbehörde bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen

Okt. 13, 2025 | Uncategorized | 0 Kommentare

Elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen, sondern lediglich auf Datenspeichern der Finanzbehörde zum Abruf bereitliegen, sind nicht schon deshalb bekannt im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, weil sie mit der Steuernummer des Steuerpflichtigen verknüpft sind.