Fraglich ist, ob auf einen Betriebsaufgabegewinn die sog. Fünftelregelung auch dann Anwendung findet, wenn für den Teil des Gewinns, der auf die Veräußerung einer zum Betriebsvermögen gehörenden GmbH-Beteiligung entfällt, eine Rücklage nach § 6b Abs. 10 EStG gebildet wird.

