BFH: Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen

Feb. 9, 2026 | Uncategorized | 0 Kommentare

Die Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Behandlung der Zinsen nach § 233a AO, die als Nachzahlungszinsen gemäß § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbar, aber als Erstattungszinsen zu versteuern sind, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des GG.