Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist unter anderem, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Sachverhalte zur gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung bilden Merkmale für die Prüfung dieser Voraussetzung und können nach Ansicht des Sächsischen FG nachträglich bekannt gewordene Tatsachen sein.

