BMF: Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Mai 5, 2026 | Uncategorized | 0 Kommentare

Das BMF hat klargestellt, dass mit der Anwendbarkeit des § 2b UStG auf unternehmerisch tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) eine Haftungsinanspruchnahme dieser jPöR nach § 13c UStG möglich sein kann.