Kein vollständiger Zinserlass?: Freiwillige Zahlung im ersten Zinsmonat

Mai 12, 2026 | Uncategorized | 0 Kommentare

Nachzahlungszinsen sind nach § 233a Abs. 8 Satz 1 AO zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und sie auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat.