Ein Einkommensteuerbescheid darf nach § 175b AO geändert werden, wenn elektronisch übermittelte Lohnsteuerdaten unzutreffend berücksichtigt wurden. Fraglich ist, welche Rolle es spielt, ob der Fehler auf einem mechanischen Versehen, einem Tatsachenfehler oder einem Rechtsanwendungsfehler beruht.

