Ein Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis eine zur Insolvenzmasse geschuldete Steuererstattung entgegennimmt, ist jedenfalls dann nicht Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO, wenn er die Erstattung der Masse zuführt. Das gilt auch dann, wenn die Erstattung auf ein „Insolvenzanderkonto“ geleistet worden ist.

