Das FG Münster hat im Falle von nichtselbständigen Ehegatten mit Steuerklassen III und IV entschieden. Beziehen beide Ehegatten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sind sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Bei Nichtabgabe der Steuererklärung kann eine Steuerhinterziehung vorliegen.

