Das FG Köln hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug für Fahrzeugkosten ausgeschlossen ist, wenn das Fahrzeug aus gesellschaftsrechtlichen Gründen unentgeltlich an die angestellte Tochter des Gesellschafter-Geschäftsführers überlassen wird. Dabei stellen nicht automatisch alle Vergütungsbestandteile eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

