Der Vorbehalt in Neustarthilfe-Bescheiden erfasst nur die Förderhöhe. Fehlt die Antragsberechtigung, muss die Bewilligungsstelle nach § 48 VwVfG zurücknehmen, so das OVG Bautzen. Der betroffenen Rentnerin half das nicht. Der Beitrag zeigt, wo ihre Verteidigung Lücken hatte.

