Unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist der steuerliche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen. Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer.

