Die Regelung, nach welcher Beiträge für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung unberücksichtigt bleiben, wenn der (gemeinsame) Höchstbetrag bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung der Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft wird, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

