Der BFH hat entscheiden, dass Gewinnminderungen aus Zinsforderungen weder von § 8b Abs. 3 Satz 4 noch von Satz 7 KStG erfasst werden. Des Weiteren hat er klargestellt, dass § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG nicht dahingehend auszulegen ist, dass Satz 4 auch für die Konstellation einschlägig sei, in der die Darlehensgewährung durch eine Körperschaft erfolgt, an der eine natürliche Person beteiligt ist, die auch Gesellschafter der darlehensaufnehmenden Gesellschaft ist und deshalb das Nahestehen i.S. des § 1 Abs. 2 AStG vermittelt.

