Gegen Entgelt abhängige Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch für GmbH-Geschäftsführer, sofern sie nicht – als direkte oder indirekte Gesellschafter – in der Lage sind, Weisungen der Gesellschafterversammlung an sich zu verhindern. Nur Geschäftsführer, die zugleich Mehrheits- oder Alleingeschäftsführer sind, sind von der Sozialversicherungspflicht befreit.