Fehler der Finanzbehörde: Bescheidänderung nach § 175b AO

Jun 26, 2024 | Uncategorized | 0 Kommentare

Ein Steuerbescheid ist nach § 175b Abs. 1 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Gilt dies auch, wenn der Finanzbehörde ein Fehler unterläuft?