Das FG Baden-Württemberg hatte über die Kostentragung bei Einholung eines Verkehrswertgutachtens für Zwecke der Grundsteuer gemäß § 38 Abs. 4 LGrStG erst während des finanzgerichtlichen Verfahrens zu entscheiden. Im Urteilsfall kam das Gericht zu der Auffassung, das Finanzamt müsse die Kosten hierfür tragen.

