Trauer- und Hochzeitreden sind keine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Darbietungen. Bei den der traditionellen Zweckbestimmung folgenden Trauer- und Hochzeitreden tritt aus Sicht der Auftraggeber ein möglicherweise zu bejahender Kunstwert hinter dem Gebrauchswert der Reden zurück. So das FG Düsseldorf entschieden.