FG Hamburg: Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses im AdV-Verfahren

Juli 3, 2025 | Uncategorized | 0 Kommentare

Das FG Hamburg hat entschieden, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO entfällt, wenn der Antragsteller die gesetzte Frist zur Begründung seines Antrags unbeachtet lässt und auch keinen Antrag auf Fristverlängerung stellt.