FG Nürnberg: Einkommensteuerliche Behandlung von Veräußerungsgeschäften mit Kryptowerten

Juli 29, 2025 | Uncategorized | 0 Kommentare

Das FG Nürnberg bestätigt, dass Kryptowerte wie Bitcoin, Ether etc. als „andere Wirtschaftsgüter“ i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG einzuordnen sind. Gewinne aus deren Veräußerung innerhalb eines Jahres sind steuerpflichtig.