FG Münster: Entnahmen zur Zahlung von Erbschaft- und Schenkungsteuer

Okt. 16, 2026 | Uncategorized | 0 Kommentare

Wer Mittel aus seinem Unternehmen entnimmt, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer für erhaltene Unternehmensanteile zu zahlen, muss keine Nachversteuerung nach § 34a EStG befürchten. Dies gilt nach einem Urteil des FG Münster auch bei Teilübertragungen oder bei späterer Herabsetzung der Steuer.