Wer Mittel aus seinem Unternehmen entnimmt, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer für erhaltene Unternehmensanteile zu zahlen, muss keine Nachversteuerung nach § 34a EStG befürchten. Dies gilt nach einem Urteil des FG Münster auch bei Teilübertragungen oder bei späterer Herabsetzung der Steuer.

