BFH Pressemitteilung: Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims

Aug. 13, 2026 | Uncategorized | 0 Kommentare

Das Familienheim kann im Erbfall steuerfrei auf ein Kind übergehen, wenn der Elternteil vor dem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unverzüglich einzieht und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Dass dabei auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück der Steuerbefreiung unterliegen kann, hat der BFH nun klargestellt.