Fehlende elektronische Datenübermittlung: Bescheidänderung nach Nichtberücksichtigung von erklärten Einkünften

Aug 14, 2023 | Uncategorized | 0 Kommentare

Ein Steuerbescheid ist nach § 175b AO aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.