Die bloße Angabe des Steuerpflichtigen, eine Einspruchsentscheidung erst einen Tag nach dem Bekanntgabedatum i. S. d. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erhalten zu haben, reicht nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg zur Widerlegung der gesetzlichen Zugangsvermutung nicht aus.

