Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass bei der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf einen Einzelunternehmer die Übernahme des positiven Eigenkapitals als eine bei der Berechnung von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG des Einzelunternehmers berücksichtigungsfähige Einlage zu behandeln ist.