FG Düsseldorf: Tätigkeit eines Fußballers als Markenbotschafter

Mai 15, 2026 | Uncategorized | 0 Kommentare

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass Leistungsprämien eines Profifußballers aus einem Ausrüstervertrag weder gewerbliche Einkünfte begründen noch der Gewerbesteuer unterliegen. Die Zahlungen sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu qualifizieren.