Das FG Hamburg hat entschieden, dass § 50d Abs. 11 EStG a.F. das abkommensrechtliche Schachtelprivileg auch dann versagt, wenn eine natürliche Person als Komplementär einer KGaA beteiligt ist und die KGaA als Organträgerin einer GmbH fungiert, die ihrerseits Dividenden aus einer luxemburgischen SICAV bezieht.

