FG Hamburg: Schlichte Änderung bei abgelaufener Einspruchsfrist

Okt. 7, 2026 | Uncategorized | 0 Kommentare

Das FG Hamburg hat entschieden, dass ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zwingend innerhalb der Einspruchsfrist gestellt werden muss. Ein laufendes Einspruchsverfahren verlängert diese Frist nicht.