Das FG Hamburg hat entschieden, dass die Nutzung einer Immobilie durch einen dinglich Wohnungsberechtigten keine Vermietungsabsicht des Eigentümers begründet – selbst dann nicht, wenn zusätzlich ein Mietvertrag abgeschlossen wird. Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung waren daher nicht anzuerkennen.

