Der Gesetzgeber hat die Erträge aus kleineren Photovoltaikanlagen seit dem 1.1.2022 steuerfrei gestellt. Daraus ergibt sich Handlungsbedarf für vermögensverwaltend tätige Mitunternehmerschaften, welche bisher durch die Erträge aus einer Photovoltaikanlage gewerblich infiziert waren. Die Finanzverwaltung hat eine Übergangszeit bis zum 31.12.2023 zugebilligt.