Das LfSt Bayern hat sich mit der Korrekturnorm des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO befasst, wonach es möglich ist, Ereignisse, die bei Erlass des Bescheides noch nicht vorgelegen haben, nachträglich steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie in die Vergangenheit zurückwirken.