Die bisher wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG erhobenen Verfassungsbeschwerden sind vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden. Aktuell ist eine weitere Verfassungsbeschwerde anhängig, bei der noch offen ist, ob sie zur Entscheidung angenommen wird.