Das Sächsische FG hat geurteilt, dass nach § 198 BewG der Verkehrswert gem. § 194 BauGB zum Bewertungsstichtag maßgebend ist. Nur tatsächlich wirkende Wertänderungen sind zu berücksichtigen. Abschläge für ungeplante künftige Investitionen sind im typisierten Verfahren unzulässig.

