Vergütungen, die ein Kommanditist von der KG für seine geleistete Arbeit erhält, sind Sondervergütungen. Im Gegensatz dazu sind laut dem Sächsischen FG Vorauszahlungen auf Kurzarbeitergeld keine Sondervergütungen der KG an den Kommanditisten, wenn die Kurzarbeit wirksam angeordnet wurde.

