Das VG Hamburg hat dem EuGH Fragen zur Auslegung des Befristeten Rahmens bei den Corona-Überbrückungshilfen vorgelegt. Im Kern geht es hierbei um die Frage: Mussten Unternehmen für Corona-Überbrückungshilfen einen Liquiditätsengpass nachweisen? Der Beschluss widerspricht der NRW-Linie und betrifft alle offenen Verfahren.

