Gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG werden auch die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten als Kinder berücksichtigt. Gleiches gilt auch im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. In diesem Fall liegt ein Stiefkindschaftsverhältnis vor.